Die Frage, wann Menschen, die Leistungen nach dem SGB II (Bürgergeld) beziehen, eine sog. Bedarfsgemeinschaft darstellen, ist bislang schon nicht einfach zu beantworten gewesen.
Das Gesetz (§ 7 Abs. 3 SGB II) war auch nur wenig hilfreich, denn darin enthalten ist lediglich eine Regelvermutung.
Das Sozialgericht Lüneburg hat nun entschieden, dass eine Bedarfsgemeinschaft auch dann angenommen werden kann, wenn die Menschen weniger als ein Jahr zusammenleben. Voraussetzung ist das Vorliegen einer sog. Verantwortungs- und Einstehensgemeinschaft. Die kann theoretisch schon ab dem ersten Tag des Zusammenlebens angenommen werden.
SG Lüneburg – Urteil vom 15.03.2024 – S 19 AS 38/21
https://voris.wolterskluwer-online.de/browse/document/7c134494-7045-4021-a3bc-6fa9747ad2a0